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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten nur für Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend zusammengefasst der „Auftraggeber.

(2) Individualvertragliche Abreden des Auftragnehmers und des Auftraggebers haben Vorrang vor diesen AGB. Sonstige abweichende oder entgegenstehende Bedingungen finden dagegen keine An-wendung, sofern der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich ge-kennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Verträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag zu den Kondi-tionen des Angebots mit der Übernahme der Abfälle zustande.

(3) Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie etwaige behördliche Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung

a) die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl,
b) den Austausch bzw. Umleerung sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und den Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage,
c) die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.

(2) Die Entsorgung wird – soweit möglich – mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems dokumentiert. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftrag-gebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen er-mächtigt. Bei der Abholung erfolgt keine Prüfung der Abfallstoffe durch den Auftragnehmer. Abrech-nungsgrundlage ist die Einstufung des Abfalls durch die Entsorgungsanlage.

(3) Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungs-leistung (z.B. Beprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auf-traggebers.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

(5) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Rege-lungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsor-gung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass jede Anfallstelle des Auftraggebers Teil einer Branchenlösung zur Verpackungsentsorgung sein kann.

§ 4 Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.

(2) Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind aus-schließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.

(4) Mit Übernahme/Abholung der Abfälle gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. Hier-von ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen oder auf Kosten des Auftraggebers entsorgt wer-den.

(5) Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich verein-barten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Der Auftraggeber hat die Ordnungsgemäßheit der vertraglich vereinbarten Dienstleistung unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel hin-sichtlich der Dienstleistung dem Auftragnehmer spätestens binnen 5 Werktagen anzuzeigen. Die vor-benannten Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber typischerweise erstmalig in der Lage ist, die Ordnungsgemäßheit der Dienstleistung zu untersuchen. Für die Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mangelrüge. Nach Ablauf der nach diesen AGB jeweils geltenden Frist zur Mangelrüge sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers für offensichtliche Mängel ausgeschlossen.

(7) Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbe-lege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Hierzu ermöglicht der Auf-tragnehmer dem Auftraggeber die Nutzung des Online-Datenverarbeitungs-Systems REGISTA® nach Maßgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

(8) Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die vertragliche Dienstleistung haben, sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen.

(9) Die vertraglich vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind bindend. Durch den Auftraggeber verursachte vergebliche Anfahrten des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber zu vergü-ten. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Umstände der vergeblichen Anfahrt nicht zu vertreten hat. Die Höhe der geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Anfahrpauschale, sofern eine solche im konkreten Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart ist. Von einer vergeblichen Anfahrt im Sinne dieser Klausel ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer zum ver-einbarten Leistungstermin am vereinbarten Leistungsort erscheint, um die vertraglich vereinbarte Dienstleistung zu erbringen, diese jedoch aufgrund von vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen nicht oder nicht binnen einer Wartefrist von mehr als 15 Minuten seit dem vereinbarten Leistungstermin durchführen kann.

§ 5 Gestellung von Abfallbehältern

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälter und zur Beachtung der Bedienungshinweise des Herstellers, insbesondere zur maximalen Füllhöhe und zum zulässigen Füllgewicht. Die durch den Auftraggeber verursachte, nicht vertragsgemäße Befüllung der Behältnisse entstandenen Mehraufwendungen des Auftragnehmers (z.B. für Umladung, Transport, Analyse) sind vom Auftraggeber gesondert nach dem tatsächlich angefallenen Mehraufwand des Auftragnehmers zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der für Art und Umfang der Mehraufwendungen üblichen Vergütung.

(3) Der Auftraggeber haftet für das Abhandenkommen der Mietbehälter sowie für vom Auftraggeber verursachte Beschädigungen der Mietbehälter während der Dauer der Überlassung, die nicht auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen sind. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber das Abhandenkom-men oder die Beschädigungen der Mietbehälter nicht zu vertreten hat. Schäden oder sonstige Verände-rungen an den Behältern des Auftragnehmers sind diesem umgehend in Textform anzuzeigen.

(4) Der Auftraggeber haftet ferner für die Auswahl des Standortes der Behältnisse, insbesondere für einen ausreichend befestigten Untergrund und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. Umsetzungen der Behältnisse sind ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

(5) Die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Gestellung auf eigene Kosten einzuholen. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag umfasst sind sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ebenso Auslagen bzw. gebühren für behördliche Genehmigungen.

(2) Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage des Auftrag-nehmers oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßge-bend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlast liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht ein pauschales Entgelt geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Waage nachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Behältergrundgebühr vorschüssig im ersten Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen.

(4) Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Soweit auf die Ver-tragsbeziehung die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z. B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.

(5) Rechnungen können dem Auftraggeber per Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt oder nach Verein-barung im Kundenportal zum Download bereitgestellt werden. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig.

(6) Soweit eine Zahlungsweise per Bankeinzug gewählt wird, findet das SEPA-Lastschriftverfahren Anwendung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Durchführung einer Lastschrift mit ange-messenem zeitlichen Vorlauf informieren.

(7) Sofern das Gutschriftverfahren vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Lieferungen/Leistungen auf der Grundlage des Lieferscheins/Leistungsnachweises. Der Gutschriftempfänger erhält vom Gutschriftaussteller als Nachweis für die erfassten Lieferungen/Leistungen bis zum Ende des Folgemonats eine Gutschriftanzeige. Darin werden je Lieferschein/Leistungsnachweis die Lieferungen/Leistungen nach Art und Menge, Nettopreise, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie der Gesamtbetrag ausgewiesen. Die Gutschriftvereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Widerspricht der Gutschriftempfänger einer oder mehrerer der ihm erteilten Gutschriften oder führt ein sonstiges Verhalten des Gutschriftempfängers dazu, dass für den Gutschriftaussteller die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem UStG entfällt, hat der Gutschriftempfänger dem Gutschriftaussteller den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Der Gutschriftempfänger hat dem Gutschriftaussteller eine Änderung der Umsatzsteuerpflicht unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht gezahlte Beträge werden dem Gutschriftaussteller auf dessen Wunsch erstattet oder mit bestehenden Ansprüchen verrechnet.

(8) Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der ein-gezogenen Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Kos-ten, mindestens aber 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung. Sofern die Mindestpauschale in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt wird, ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten als die Pauschale angefallen sind.

§ 7 Preisanpassung

(1) Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, ins-besondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisin-dizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen), ist der Auftragneh-mer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.

(2) Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftrag-nehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entspre-chende Konditionsanpassung verlangen.

(3) Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisan-passung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer für den Auftraggeber unzumutbaren Ent-gelterhöhung, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartal-sende zu kündigen. Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel bei einer Erhöhung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtentgeltes vor.

§ 8 Haftung

(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer selbst, sei-nen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftrag-nehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haf-tung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfül-lung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend ge-macht werden.

(3) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der vertraglich vereinbarten Leistung übernommen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftrag-nehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 9 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder teilweise abzutreten.

(2) Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Ge-genseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehal-tungsrechts ist er ebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsver-hältnis beruht.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der vorge-sehenen Vertragsdauer gekündigt wird.

(2) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
• bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. § 26 InsO,
• wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann,
• wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.

(3) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

§ 11 Höhere Gewalt

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 12 Datenschutz

Die Hölzer GmbH ist ein Unternehmen der REMONDIS-Gruppe. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erfassten personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie gemäß den Grundsätzen der Datenverarbeitung der REMONDIS SE & Co. KG erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Die Grundsätze der Datenverarbeitung können Sie unter https://www.remondis.de/download-datenschutz/ nachlesen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Best-immungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichts-stand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle.

Stand: März 2023